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   OLG Brandenburg, 04.05.2009 - 5 W 23/08   

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https://dejure.org/2009,18230
OLG Brandenburg, 04.05.2009 - 5 W 23/08 (https://dejure.org/2009,18230)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 5 W 23/08 (https://dejure.org/2009,18230)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2009 - 5 W 23/08 (https://dejure.org/2009,18230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hausgrundstücks in einem Gewerbegebiet; Freiheit der Beweiswürdigung

  • Judicialis

    ZPO § 91 a; ; ZPO § 91 a Abs. 2; ; ZPO § 286; ; ZPO § 567 Abs. 1 Ziff. 1; ; ZPO § 567 Abs. 3; ; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 569 Abs. 2; ; BGB § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 286; BGB § 123
    Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hausgrundstücks in einem Gewerbegebiet; Freiheit der Beweiswürdigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2009 - 5 W 23/08
    Die Kläger konnten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung hierüber eine Aufklärung erwarten (BGH NJW 1989, 763; NJW-RR 1991, 439), denn die Bauart der Häuser in der Umgebung ließ nicht erkennen, dass das von den Klägern gekaufte Haus in einem Gewerbegebiet liegt und die Nutzungsbeschränkung des Wohnhauses ist ein wesentliches Merkmal der Kaufsache.
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2009 - 5 W 23/08
    Denn der Verkäufer darf wesentliche Merkmale der Kaufsache nicht verschweigen (BGH NJW 1990, 975).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2009 - 5 W 23/08
    Die Kläger konnten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung hierüber eine Aufklärung erwarten (BGH NJW 1989, 763; NJW-RR 1991, 439), denn die Bauart der Häuser in der Umgebung ließ nicht erkennen, dass das von den Klägern gekaufte Haus in einem Gewerbegebiet liegt und die Nutzungsbeschränkung des Wohnhauses ist ein wesentliches Merkmal der Kaufsache.
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